Satzung
Satzung
Campus Landshut e.V.
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen CampusLandshut und trägt ab der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e.V." (Campus Landshut e.V.).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Landshut.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.
(5) Sämtliche in dieser Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO.
(2) Der Zweck des Vereins beinhaltet die Unterstützung und Förderung von Studierenden (nach § 52 AO).
(3) Er bezweckt insbesondere das interdisziplinäre Arbeiten aller Studierenden die sich an der Hochschule Landshut in den Fakultäten immatrikuliert haben.
(4) Diese Zwecke sollen vor allem erreicht werden durch
a. den Erfahrungsaustausch zwischen Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern des Vereins und der Studierendenvertretung Landshut
b. die Schaffung und Pflege von Kontakten zu anderen Hochschulen, sowie zu sonstigen Institutionen jeder Art
c. die Organisation und Durchführung von Kultur-, Sport- und Informationsveranstaltungen
d. Zusammenkünfte zwischen Personen aus Wirtschaft und Wissenschaft, sowie den Studierenden
e. die Förderung der Integration und des Gemeinsinns aller Studierenden
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person die Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft nach $ 4 (1) entsteht durch Eintritt in den Verein, mittels schriftlicher Beitrittserklärung. Aufnahmekriterium ist das glaubwürdige, zuverlässige und andauernde Eintreten für die Zwecke des Vereins.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes ist fristlos möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu Rechtfertigung, beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch erhoben werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über die Rechtmäßigkeit des Ausschließungsbeschlusses.
(7) Gründungsmitglieder werden beim Austritt aus dem Verein zu Ehrenmitgliedern.
§ 4a Arten der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder, sind natürliche Personen, die den Vereinszweck und die Verwirklichung der Vereinsziele durch ihre Mitarbeit unterstützen und dabei die vollen Pflichten eines Vereinsmitglieds übernehmen. Insbesondere werden von ihnen die Mitarbeit, die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und die ausübung des Stimmrechts erwartet.
(2) Ehrenmitglieder, sind natürliche Personen, denen aufgrund besonderer Verdienste um den Verein oder aufgrund herausragender Leistungen, die das ansehen des Verens mehren, die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde. Die Verleihung wird mehrheitlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Fördernde Mitglieder, sind natürliche Personen, die Ihren Verein durch unregelmäßige Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen unterstützen. Sie nehmen nicht aktiv am Vereinsleben teil, haben gegenüber dem Verein regelmäßig keine Rechte und Pflichten und unterliegen nicht der Vereinsgewalt. Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen kann fördernden Mitgliedern micht versagt werden; sie besitzen kein Stimmrecht.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen die beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jedweder Beiträge befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Vorstand
b) Mitglieder
§ 7 Vorstand
(1) Der Verein wird durch den Vorstand geführt. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Aus organisatorischen Gründen werden die Vorstandswahlen für das folgende Geschäftsjahr bereits im Mai oder Juni des laufenden Geschäftsjahres stattfinden. Gemäß § 1 (4) tritt der im Mai oder Juni gewählte Vorstand erst mit dem 1. Oktober des folgenden Geschäftsjahres sein Amt an. Der Vorstand des Vereins besteht im engeren Sinn (gemäß § 26 BGB) aus
a) dem ersten Vorsitzenden (Präsident),
b) dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsident),
c) dem Schriftführer und
d) den beiden Schatzmeistern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Keines der Vorstandsmitglieder ist alleinvertretungsberechtigt.
(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einsicht in alle Buchungs- und Geschäftsunterlagen zu gewähren.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins stimmberechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.
(2) De Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern ordentlich geladen wurde.
(4) Beschlüsse werden, soweit nicht anders vorgegeben, mit einfacher Merhheit gefasst.
(5) Die Mitgliederversammlung muss in jedem Semester während des Vorlesungszeitraumes mindestens einmal zusammentreten. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand an alle Mitglieder erfolgen. Zur Wahrung genügt die elektronische Form der Mittelung.
(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Punkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat vor Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst zu Beginn der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
(7) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse der Vereins es erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung von einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe eines Zweckes, der Gründe und des Zeitpunktes vom vorstand verlangt wird oder ein Vorstand ausscheidet.
(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere und als einziges Organ des Vereins für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands
b) Erteilung von Weisungen an den Vorstand
c) Entgegennahme des Jarhesberichts des Vorstands
d) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
e) Satzungsänderungen und Grundsatzentscheidungen
(9) Mitglieder des Vorstands können während einer Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies fordern. In diesem Fall ist das Amt noch während der selben Sitzung neu zu besetzen.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie vorher auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt war. § 8 (6) findet keine Anwendung.
(2) Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
(1) In allen Mitgliederversammlungen, sowei allen Vorstandssitzungen und allen weiteren, den Verein betreffenden Sitzungen, sind Protokolle mit Niederschriften über sämtliche gefassten Beschlüsse anzufertigen.
(2) Die Niederschriften sind vom Versammlungsvorsitzenden zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterschreibt der letzte Vorsitzende die ganze Niederschrift.
(3) Die Niederschriften sind in einem für alle Mitglieder zugänglichen Mitteilungsorgan des Vereins zu veröffentlichen und bekannt zu geben.
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. § 9 (1) findet entsprechende Anwendung.
(2) Eine Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür gestimmt hat.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks sind das Vermögen und die Werte des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft zur studentischen Hilfe in Landshut zu übergeben.
(4) Die genaue Verwendung der bei der Auflösung frei werdenden Mittel wird von der zur Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 12 Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung tritt mit der Gründung des Vereins in Kraft.
Stand: 08.04.2015